Die Limesformulierung der Integrierbarkeit

 In der Integrierbarkeitsbedingung haben wir eine ε-δ-Formulierung verwendet. Um den Übergang von den Approximationen zum Grenzwert deutlicher zu machen, formulieren wir die Integrierbarkeitsbedingung noch etwas um. Hierzu definieren wir:

Definition (Limesnotation für Riemann-Summen)

Sei f : [ a, b ]   und c  ∈  . Dann schreiben wir

limδ(p)  0 p f  =  c,

falls gilt:

Für jede Folge (pn)n  ∈   von Partitionen von [ a, b ] mit limn δ(pn) = 0 gilt limn pn f = c.

 Leicht zu sehen ist:

Satz (Limesformulierung der Integrierbarkeit)

Seien f : [ a, b ]   und c  ∈  . Dann sind äquivalent :

(a)

f ist integrierbar und I(f)  =  c.

(b)

limδ(p)  0 p f  =  c.

 Der Leser vergleiche diesen Satz (und seinen Beweis) mit der Äquivalenz der ε-δ-Stetigkeit und der Limesstetigkeit. Obwohl es sich letztendlich nur um ein Spiel mit Definitionen handelt, ist die Umformulierung sicher die Mühe wert. Der Schritt von der Riemann-Summe zum Riemann-Integral erscheint nun als Grenzübergang:

baf  =  limδ(p)  0p f, (Limesformulierung des Integrals)

vorausgesetzt, der Limes existiert.

 Durch die mögliche Beschränkung auf äquidistante Partitionen können wir auch schreiben:

baf  =  limp äquidistant, Länge(p)  ∞p f,

wobei die rechte Seite bedeutet:

Für jede Folge (pn)n  ∈   von äquidistanten Partitionen von [ a, b ] mit limn Länge(pn) = ∞ gilt limn pn f = c.