Hebbare Singularitäten

 Aus dem Riemannschen Fortsetzungssatz folgt sofort:

Satz (Charakterisierung der Hebbarkeit)

Sei p eine isolierte Singularität von f : P  . Dann ist p genau dann hebbar, wenn f bei p beschränkt ist, d. h., es gibt ein Uε(p)* ⊆ P und ein s  ∈  [ 0, ∞ [ mit |f (z)| ≤ s für alle z  ∈  Uε(p)*.

 Die Beschränktheit von f bei p können wir in der äquivalenten Form

limsupz  p |f (z)|  <  ∞(lokale Beschränktheit)

schreiben. Wir kommen bei einer beliebigen Annäherung an p in P über eine bestimmte Schranke nicht hinaus (im Betrag der Funktionswerte).

 Die holomorphe Fortsetzung nach P ∪ { p } ist eindeutig. Wir nehmen die Fortsetzung wie bei den rationalen komplexen Funktionen oft stillschweigend vor und bezeichnen die fortgesetzte Funktion wieder mit f. Die Funktion f lässt sich dann bei p wie üblich in eine Potenzreihe entwickeln.

Beispiel

Sei f :   definiert durch f (z) = sin(z)/z. Dann ist der Nullpunkt eine stetig hebbare Singularität von f, denn es gilt

sin(z)  =  0  +  sin′(0) (z − 0)  +  o(z − 0)  =  z  +  o(z)  für z  0.

Der eindeutige Fortsetzungswert ist „f (0) = 1“, sodass wir eine ganze (gleich bezeichnete) Funktion f :    erhalten, den komplexen Kardinalsinus. Alternativ können wir die Sinusreihe durch z dividieren:

f (z)  =  n (−1)n z2n(2n + 1)!  für alle z  ∈  .

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Der Kardinalsinus f (z) = sin(z)/z, stetig fortgesetzt im Nullpunkt durch f (0) = 1.